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Jahresabschluss Lohn („Checkliste“)

Vorbereitung und Durchführung Allgemein

1  Einleitung 

Im Zusammenhang mit der Durchführung des Jahresabschlusses / Jahreswechsels im Lohn empfehlen wir Ihnen die in diesem Artikel beschriebene Vorgehensweise.  


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2 Vor der Dezember-Abrechnung

2.1 Steuer-Identifikationsnummern vorhanden?

Prüfen Sie, ob bei all Ihren Mitarbeitern, vor allem den geringfügig Beschäftigten, die Steuer-ID vorliegt. Nähere Informationen finden Sie in folgendem Kapitel:

2.2 Lohnsteuerjahresausgleich durchführen 

Falls Sie dazu verpflichtet oder berechtigt sind, den Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, nehmen Sie die notwendigen Einstellungen in Ihrer buhl Unternehmer Software vor der Dezember-Abrechnung vor.

Dazu aktivieren Sie in der aktuellen Abrechnungsvorgabe der Mitarbeiter das „Lohnsteuerjahresausgleichskennzeichen“ (PERSONAL – STAMMDATEN – MITARBEITER – „Lohn/Abrechnungsdaten“ – Abrechnungsvorgaben – Register: „Steuer“). Weitere Informationen zum Sachverhalt „Lohnsteuerjahresausgleich durchführen“ entnehmen Sie bitte dem folgenden Kapitel: Lohnsteuerjahresausgleich.

3 Nach der Dezember-Abrechnung (mit Checkliste) 

Voraussetzung: Die Erfassung für die Lohn- und Gehaltsabrechnung Dezember ist abgeschlossen und alle Drucke und sonstigen Auswertungen wurden erledigt.

Checkliste „Jahresabschluss Lohn“: Zu jeder Aufgabe steht eine kurze Anmerkung/Tipp bereit. Gehen Sie diese Punkte einzeln durch und haken Sie diese für sich ab.

ReihenfolgeAufgabeAnmerkung/Tipp
1
Lohn- und Gehaltsabrechnungen Dezember auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen 
2Erstellen Sie eine Datensicherung Infos zur Erstellung einer Datensicherung finden Sie in unserer Hilfe.
3Führen Sie den Monats-/Jahresabschluss innerhalb der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung durch Bereich: Personal – Registerkarte: „Übergeben / Auswerten“ – Schaltfläche: „Jahresabschluss“
4Aktualisieren Sie das Programm mittels bereitgestelltem UpdateSprechen Sie dazu ggf. mit Ihrer IT-Abteilung / Ihrem Administrator, wann das Update durchgeführt werden kann. Die Datei finden Sie Service-Portal unter:
https://portal.buhl-unternehmer.de/download-center. Aktualisieren Sie auf die neueste Version. Beachten Sie auch, dass Sie für diese Aktualisierung bereits Ihren Vertrag auf microtech umgestellt haben.
5Nettolohnberechnung durchführen Bereich: Personal – Registerkarte: „Übergeben / Auswerten“ – im „Bereich-Lohn“ Schaltfläche: „Abrechnung“ – Nur für aktuellen Monat durchführen.
Dies ist erforderlich, damit das neueste Abrechnungssystem für bereits existierende Abrechnungen benutzt wird. Dadurch werden auch die SV-Meldungen erstellt.
6SV-Meldungen und UV-Meldungen versenden: Die beim Jahresabschluss erstellten Meldungen zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung sind an die Einzugsstellen zu übermitteln Bereich: Personal – Registerkarte: „Übergeben / Auswerten“ – Auswerten & Übertragen – Beitragsabrechnung übertragen: Art der Abrechnung: – SV-Meldungen – UV-Jahresmeldungen
7Druck der SV- und UV-Meldungen für die Mitarbeiter Bereich: Personal – Stammdaten – Mitarbeiter – Registerkarte: Start – Schaltfläche: Weitere – SV- Meldungen bzw. UV-Meldungen
8Lohnsteuerbescheinigungen erstellen und versenden

Nach der endgültigen Dezember-Abrechnung müssen Sie für jeden individuell versteuerten Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr erstellen. Am Besten verwenden Sie für diese Aufgabe den Lohnsteuerbescheinigungs-Assistent.
Lohnsteuerbescheinigungs-Assistent
Dieser steht Ihnen im Bereich: LOHN – STAMMDATEN – MITARBEITER – WEITERE zur Verfügung: Über diesen Assistenten können die Lohnsteuerbescheinigungen für alle oder ausgewählte Mitarbeiter erstellt werden.

In der ersten Maske wird der Zeitraum für die Erstellung eingegeben. Danach wird festgelegt, für welche Mitarbeiter die Bescheinigungen generiert werden sollen. Nach der Bereitstellung können Sie die Bescheinigungen im jeweiligen Mitarbeiterdatensatz über das Register: „Lohn-Abrechnungsdaten“ prüfen, und bei Bedarf abändern, bevor die Übertragung an das Finanzamt erfolgt.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserer Online-Hilfe

4 Wichtige Arbeiten des Arbeitgebers nach dem Jahreswechsel 

  • Mitarbeiter-Stammdaten auf Richtigkeit sowie den Urlaubsanspruch für das neue Jahr überprüfen.
  • Überprüfen der Versicherungspflicht: Anhand der Jahresarbeitsentgeltgrenzen muss die Krankenversicherungspflicht der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber jährlich überprüft werden. Ggf. ergeben sich dadurch Änderungen im Versicherungsverhältnis und den Beitragsgruppenschlüsseln. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.
  • Neue Bescheinigung für privat versicherte Arbeitnehmer überprüfen: Zum Jahreswechsel ändern sich häufig die Beitragshöhen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Hinterlegen Sie im Programm die neuen Werte in der Abrechnungsvorgabe ab 01.01. des neuen Jahres.  
  • Überprüfung des Mindestlohns: Überprüfen Sie, ob es in Ihrer Branche eine Änderung beim Mindestlohn gab. Weiterhin überprüfen Sie, ob Ihre gezahlten Gehälter noch dem Mindestlohn entsprechen. Ggf. müssen Sie eine Erhöhung vornehmen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Zoll.  

5 Vor der Januar-Abrechnung 

  • Stammdatenabruf durchführen: Im Januar muss der Stammdatenabruf durchgeführt werden. Im Bereich PERSONAL – Registerkarte ÜBERGEBEN/AUSWERTEN – AUSWERTEN & ÜBERTRAGEN – Berufsgenossenschaft Übertragen – Stammdatenabruf (Weitere Informationen über diesen Link)
  • Der Stammdatenabruf für das Meldejahr 2023 kann DGUV-seitig seit dem 1. November 2022 mit der alten Mitgliedsnummer getätigt werden. Bei diesem Stammdatenabruf wird auch die Unternehmensnummer abgerufen. Diese wird mit dem Beginn des Jahres 2023 Pflicht und wird in der Betriebsstätte in den BG-Vorgaben über ein eigenes Feld eingepflegt. Parallel existiert das Feld „Mitgliedsnummer“ für eine Übergangszeit weiter und sollte deshalb weder gelöscht, noch editiert werden.
  • Überprüfen Sie, ob Sie im aktuellen Jahr auch noch bzw. wieder der Umlagepflicht zur U1 unterliegen.
  • Aktualisieren Sie die Zusatzbeiträge und die Umlagesätze bei Ihren zuständigen Krankenkassen. Im Bereich PERSONAL (1.) – STAMMDATEN (2.) – Register „Einzugsstellen“(3.) – Einzugsstelle öffnen – Register „Umlagesätze“ und/oder „Zusatzbeitrag ab 01.01.2019“ (4.) – Schaltfläche BEITRÄGE HOLEN (5.).

Beachten Sie: Bei Verwendung von ermäßigten oder erhöhten Umlagesätzen U1 müssen Sie diese manuell hinterlegen. 

  • Anmeldezeitraum der Lohnsteuer-Anmeldung überprüfen: Überprüfen Sie anhand der abgeführten Lohnsteuer im Vorjahr, ob sich der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer-Anmeldung im neuen Jahr bei Ihnen ändert. Die aktuellen Werte erhalten Sie von Ihrem Steuerberater oder beim Finanzamt.
  • Sachbezugswerte prüfen: Überprüfen Sie die neuen Sachbezugswerte für das kommende Jahr.

Beachten Sie: Ändern Sie gegebenenfalls fest hinterlegte Beträge ab. 

6 Spätestens bis zum 16.02. 

7 Spätestens bis zum 31.03.  

  • Schwerbehindertenabgabe: Wenn Sie die vorgeschriebene Anzahl von schwerbehinderten Beschäftigten nach § 71 SGV IX nicht erfüllen, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX entrichten. Die Aufstellung zur Ermittlung der Ausgleichsabgabe muss nach § 80 SGB IX bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Die Ausgleichsabgabe ist bis zum 31.03 an das zuständige Integrationsamt zu entrichten.
  • Künstlersozialkasse: Ob Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zur Abgabe verpflichtet sind, erfahren Sie unter https://www.kuenstlersozialkasse.de (Externer Link).
  • Märzklausel: Beachten Sie, dass bei Zahlungen im ersten Quartal des neuen Jahres die Märzklausel Anwendung findet.

Bitte beachten Sie, dass alle Angaben in diesem Artikel ein rein informativen Charakter besitzen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Bei Fragen zu rechtlichen und/oder gesetzlichen Belangen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater, das Finanzamt, die Krankenkassen oder die jeweilige zuständige Behörde. 

Schreiben Sie uns Ihre Anregungen.

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