Ab buhl Unternehmer Standard
Zum 01.01.2021 sind in der Länderdatenbank von buhl Unternehmer manuell Änderungen vorzunehmen, die aufgrund des Brexit notwendig werden. In diesem Artikel beschreiben wir:
- Die Anlage des neuen Ländercodes für Nordirland in der Länderdatenbank von buhl Unternehmer
- Die Modifikation des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Länderdatenbank von buhl Unternehmer
- Besonderheiten in der Finanzbuchhaltung
- Besonderheiten in der Lohnbuchhaltung
- Länderzuweisungen der Umsatzsteuerkategorien automatisch über Länderauswahl anpassen mittels Parameter (buhl Unternehmer Mittelstand)
- Steuerkategorie in Adresse / Vorgang einstellen (Ab buhl Unternehmer Standard)
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise in Zusammenhang mit dem Brexit:
Partnerschaftsvertrag nach Brexit: Die Einigung zum zukünftigen Verhältnis
- Die Inhalte des Partnerschaftsvertrags (1449 Seiten) können zum 01.01.2021 vorläufig angewendet werden, da die Zustimmung des europäischen Parlaments noch aussteht. Der Partnerschaftsvertrag sagt aus, dass ein Freihandelsabkommen existiert, d.h. es werden weder Zölle noch Quoten erhoben und somit existieren keine Handelshemmnisse
- Die genauen Bestimmungen im Einzelnen und wichtige Hinweise mit Links, sind nachzulesen beim Auswärtigem Amt: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/Brexit/-/2404094 (Externer Link)
- Ebenso finden Sie beim Bundesfinanzministerium detaillierte Infos bezüglich Finanzmarkt, Steuern und Zoll: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Europa/Brexit/2020-12-28-brexit-die-einigung-ist-da.html (Externer Link)
- Die Europäische Union hat zudem eine deutschsprachige Checkliste für Unternehmen bereitgestellt: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/brexit_files/info_site/na0220590den_002.pdf (Externer Link)
- Zu sozialer Sicherheit finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales – in den dortigen FAQ – weitere Infos: https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/Europa/Brexit/Fragen-und-Antworten/faq-artikel.html (Externer Link)
- Es existiert Bestandsschutz für Personen, die am Ende der Übergangsfrist in UK leben und arbeiten. Wie die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aussehen werden, ist derzeit Gegenstand von Verhandlungen. Von dem Verhandlungsergebnis hängt ab, wie zum Beispiel die Sozialrechtskoordinierung für Personen, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, künftig aussehen wird: https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/Europa/Brexit/Fragen-und-Antworten/faq-artikel.html (Externer Link, Stand: 05.01.2021)
TIPP: Die oben genannten Seiten der zuständigen Behörden werden regelmäßig aktualisiert. Beobachten Sie deshalb bitte die aktuelle Entwicklung diesbezüglich!
Sonderstatus Nordirland
- Mit dem Austrittsabkommens gilt für Nordirland ein Sonderstatus auch über den 31.12.2020 hinaus:Es existiert im Fall Nordirland ein Unterschied zwischen:
- Lieferungen: Werden weiterhin wie „EU-Ausland“ gehandhabt, gekennzeichnet mit einer USt-ID-Nummer und Präfix „XI„
- Sonstige Leistungen nach Paragraph 3a Abs. 2 UStG. sind ab 01.01.2021 nicht mehr als EU-Ausland zu handhaben und besitzen deshalb keine USt-ID. Quelle:BMF-Schreiben vom 10.12.2020 (Externer Link – hier auch weitere Informationen)
- Nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreiches gilt ab dem 01.01.2021 das Folgende:
- Im Warenverkehr mit Großbritannien (Vereinigtes Königreich ohne Nordirland) sind Zollanmeldungen abzugeben. Hierbei ist weiterhin der Ländercode „GB“ (Vereinigtes Königreich) zu verwenden.
- Der Warenverkehr mit dem Teilgebiet Nordirland ist zur Intrahandelsstatistik zu melden. Bei der Angabe des Ursprungslandes ist der Länder-Code „XI“ in Bezug auf den Versendungs- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat sowie der Code „GB“ zu verwenden. Quelle: Statistisches Bundesamt, Änderungen im Länderverzeichnis für Außenhandelsstatistik (Externer Link – hier auch weitere Informationen).
Durchzuführende Einstellungen in der Software:
1. Eigener Ländercode für Nordirland
Folgender neuer Ländercode setzt die Bestimmungen des britischen EU-Austrittsvertrags um. Dieser ist ab dem 01.01.2021 Teil des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik:
- XI Nordirland
Anlage in buhl Unternehmer
Aufruf der Länderdatenbank
Über Registerkarte: DATEI – INFORMATIONEN – GLOBALE DATEN – LÄNDER erreichen Sie über die Schaltfläche: NEU die Eingabemaske für die Erfassung eines neuen Landes.

Suchen Sie in der Tabelle nach dem „ISO Länderkennzeichen“: GB oder nach dem „Länderkennzeichen“: GB.

Neuanlage von „Nordirland“ über Kopie
Da die Veränderungen für das Vereinigte Königreich (Landnummer: 826) stattfinden, empfehlen wir in der Länderdatenbank über die Split-Schaltfläche: NEU den Untereintrag: KOPIEREN für diesen Eintrag zu wählen.

Die Erfassungsmaske des kopierten Eintrags öffnet sich.
Kopie des Eintrags: „Vereinigtes Königreich anlegen für: Nordirland
In der Kopie sind die folgenden Einträge im Kopf der Maske zu editieren:
Landesnummer: Vergeben Sie hier eine freie Landnummer in der Datenbank, z. B. 827.
Landesbezeichnung: An dieser Stelle ist der Eintrag „Nordirland“ zu erfassen.
Register: LAND
ISO-Bezeichung: Vergeben Sie hier das Kürzel „XI„.

Register: INFO
In diesem Register müssen für „Nordirland“ die folgenden Kennzeichen deaktiviert sein:
- EU-Mitglied
- A1 Mitglied
Speichern Sie im Anschluss Ihre Angaben in der Länderdatenbank.
2. Anpassungen im Länder-Datensatz für das Vereinigte Königreich
Die Änderungen erfolgen auf dem Register: Info
Im Eintrag 826 für das Vereinigte Königreich sind folgende Änderungen vorzunehmen:
- EU-Mitglied-Kennzeichen deaktiviert
- A1 Mitglied-Kennzeichen deaktiviert

Speichern Sie anschließend Ihre Angaben.
3. Besonderheiten in der Finanzbuchhaltung
Aufgrund des Brexit wird Großbritannien zum Drittland
Das bedeutet u. a.:
- Es ist keine USt-ID-Nummer mehr notwendig
- Es ist keine Abgabe der Umsätze in ZM-Meldungen mehr notwendig
Beachten Sie hierzu bitte auch das Handelsabkommen. |
4. Besonderheiten in der Lohnbuchhaltung
A1-Bescheinigung
Entsendet ein deutsches Unternehmen Beschäftigte in das Vereinigte Königreich, ist das Folgende zu beachten:
- Arbeitnehmer, die bereits vor 31.12.2020 in GB tätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, gelten die bisherigen Regelungen weiter
- Bei Entsendungen, die bis zum 31.12.2020 beginnen, kann die A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate ausgestellt werden
Beachten Sie:
Was mit Entsendungen ist, die nach dem 31.12.2020 beginnen, dazu siehe:
- Jahresaktualisierung 2021 (siehe hierzu: 2.19 Entsendungen in das Vereinigte Königreich (nach Brexit))
- Informationen des BMAS: https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziales-Europa-und-Internationales/Europa/Brexit/Fragen-und-Antworten/faq-artikel.html (Externer Link)
Ab buhl Unternehmer Mittelstand
(Wie Sie die Umsatzsteuerkategoriezuweisung ab buhl Unternehmer Standard erwirken, haben wir für Sie in 6B beschrieben)
5. Länderzuweisungen der Umsatzsteuerkategorien anpassen (Parameter)
Passen Sie die Einstellungen im Bereich: PARAMETER – SONSTIGE – LANDESZUWEISUNG FÜR UMSATZSTEUERKATEGORIE auf die neuen Werte an.
Zunächst wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich bearbeitet. Sollte noch kein Eintrag für das Vereinigte Königreich existieren, legen Sie diesen über die Schaltfläche: NEU an. Über den Untereintrag: KOPIEREN können Sie auch einen bestehenden Eintrag duplizieren und dann das Duplikat anpassen.

Als Umsatzsteuerkategoriezuweisung legen Sie einen Eintrag für das Vereinigte Königreich mit der Vorgabe für Umsatzsteuerkategorie „2 Ausland“ an.

Speichern Sie und schließen Sie das Fenster. Im nächsten Schritt legen Sie auch einen Eintrag für Nordirland an, der für den Sonderstatus (Lieferungen wie EU) bestimmt ist. Als Umsatzsteuerkategorie ist „3 Ausland-EU“ zu wählen. Vergeben Sie auch eine einprägsame Bezeichnung, z. B.: „Nordirland (Sonderstatus: Lieferungen wie EU)“.

Speichern Sie und schließen Sie die Angaben.
Hinweise dazu, welche Bereiche zum Sonderstatus von Nordirland gehören, finden Sie im BMF-Schreiben vom 10.12.2020 (Externer Link). |
6A. Adressen und Vorgänge anpassen, um automatisch Steuerkategorie für Land heranzuziehen
Hinsichtlich der Steuerkategorie müssen auch bestehende Adressen und Vorgänge auf diese beiden Einträge in der Länderdatenbank aufgeteilt werden.
Ändern der betroffenen Adressdatensätze / Vorgänge
Hinsichtlich der Steuerkategorie müssen auch bestehende Adressen und Vorgänge auf diese beiden Einträge in der Länderdatenbank aufgeteilt werden.
Je nachdem welche Art von Leistung vorliegt, ist für einen Adressdatensatz / Vorgang mit LIEFERADRESSE: NORDIRLAND entweder „Nordirland“ oder „Vereinigtes Königreich“ als Eintrag zu wählen! |
Im Adressdatensatz finden Sie auf dem Register: ADRESSE das Auswahlfeld für das Land.

In den Vorgängen finden Sie ebenfalls auf dem Register: ADRESSE ein Auswahlfeld für das Land.

Nach dem Ändern der Länderangabe in der Lieferanschrift der Adresse erfolgt eine Abfrage zur Umsatzsteuerkategorie.

Ab buhl Unternehmer Standard
6B. In Adressen und Vorgängen manuell Steuerkategorie hinterlegen
Für jeden Adressdatensatz lässt sich auf dem Register: KENNZEICHEN steuern, welche Steuerkategorie für die Adresse gültig ist.

Für jeden Vorgang lässt sich auf dem Register: ADR.-KENNZEICHEN steuern, welche Steuerkategorie für die Adresse im Vorgang gültig ist.

Je nachdem welche Art von Leistung vorliegt, ist für einen Adressdatensatz / Vorgang in Nordirland entweder „3 Ausland-EU“ oder „2 Ausland“ als Eintrag zu wählen!