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Allgemeine Informationen zum Thema One Stop Shop (OSS)

Die bei vielen (Online-)Händlern bekannte Versandhandelsregelung gilt ab dem 01.07.2021 nicht mehr. Sie wird von dem sogenannten OSS (One Stop Shop) abgelöst. Zu den Fragen „Was verbirgt sich hinter diesen drei Buchstaben?“, „Und welche steuerlichen Konsequenzen hat die neue Vorschrift für Sie als Unternehmen?“, „Wer ist eigentlich betroffen?“, „Welche Umsatzgrenzen gelten wo?“, „Wo müssen Sie die Steuern abführen?“ und „Welche Registrierungen sind dafür erforderlich?“ liefern wir Ihnen gerne Antworten und halten Sie auf dem Laufenden.

Denn die Reform der EU-Umsatzsteuer-Regelungen bedeutet für (Online-)Händler, sowie Steuerberater Erleichterungen, aber auch Stolpersteine. Deshalb haben wir allgemeine Informationen zu dem Thema hier für Sie zusammengefasst. So erfahren Sie unter anderem, was es zum OSS-Verfahren gibt wie Sie sich registrieren können und welche Ausnahmen es gibt. Damit sind Sie, was Ihre Umsatzsteuerpflicht betrifft, optimal informiert und für Ihren Versand ins EU-Ausland vorbereitet.


Fragen, die Sie sich im Bezug auf One Stop Shop stellen sollten

Für eine grobe Einschätzung, ob Sie von der Anwendung des OSS-Verfahrens betroffen sind, sollten Sie sich die folgenden Fragen stellen. Wir empfehlen, diesen Eintrag weiterzulesen, sollten Sie mehr als eine Frage mit Ja beantworten oder sich nicht ganz sicher sein.

Beachten Sie: Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

  • Versenden Sie an Privatkunden (Endverbraucher / B2C) innerhalb der EU?
  • Kennen Sie die Summe Ihrer Umsätze mit privaten Endverbrauchern je Lieferland exakt?
  • Beträgt die Summe dieser Umsätze mehr als 10.000 Euro pro Jahr (netto kumuliert über alle EU-Länder)?
  • Haben Sie ein eigenes Lager in einem EU-Land oder in der Schweiz, von dem Sie Waren nach Deutschland versenden?
  • Lagern Sie Ihre Ware bei Amazon, in Lagern außerhalb von Deutschland?

Was ist das OSS-Verfahren?

Bei OSS handelt es sich um das Nachfolgeverfahren von Mini One Stop Shop (MOSS). Es beschreibt eine Sonderregelung im Bereich der Umsatzsteuer. Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die folgende Kriterien erfüllen:

  1. Ansässig im Inland, Tätigung steuerpflichtiger Fernverkäufe von Gegenständen und Bereitstellung einer elektronischen Schnittstelle für nicht ansässige Steuerpflichtige, als würden diese Gegenstände quasi selbst geliefert werden.
  2. Oder: Nicht in der EU ansässig, aber ansässig im Inland und Lieferung von Gegenständen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten über beispielsweise ein Warenlager

Unternehmer können dann ihre im EU-Ausland steuerpflichtigen Verkäufe über den One Stop Shop anmelden. Ab dem 01.07.2021 können registrierte Unternehmen in einer Steuererklärung jene Umsätze zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln, die ausgeführt wurden und unter die Sonderregelung fallen. Die gemeldeten Umsätze sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer verteilt das BZSt im Anschluss an die jeweiligen EU-Staaten. Als Unternehmer müssen Sie sich dadurch nicht in jedem einzelnen EU-Staat lokal steuerlich erfassen lassen und laufend Umsatzsteuer-Meldungen abgeben, sobald die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro netto kumuliert überschritten wurde.

Über das BZst-Online-Portal (BOP) ist seit dem 01.04.2021 eine Beantragung der Teilnahme an diesem Verfahren mit Wirkung zum 01.07.2021 (es reicht eine pünktliche Registrierung einen Tag zuvor) möglich. Wer bereits das ELSTER-Portal nutzt, kann sich direkt mit seiner Zertifikatsdatei einloggen. Außerdem können Sie im BOP die Registrierungsangaben ändern, Ihre Steuererklärung abgeben bzw. berichtigen und sich vom Verfahren abmelden, wenn es nicht mehr auf sie zutrifft.

Integration von MOSS

Das Vorgängerverfahren, Mini One Stop Shop, wird ab dem 01.07.2021 in das OSS-Verfahren integriert. Damit ist OSS die einzige Anlaufstelle für grenzüberschreitende Fernverkäufe. Eine neue Registrierung für Unternehmer, die den Mini One Stop Shop nutzen, ist daher nicht erforderlich.

Beim Versand in Drittländer gilt das Umsatzsteuergesetz des Herkunftslandes.

Die EU-Mehrwertsteuerreform von 2017, die auch eine Reform vom Umsatzsteuerrecht mit sich brachte, dient als Basis des OSS-Verfahrens.


Sonderregelungen von One Stop Shop

Nach jetzigem Stand sind einige Transaktionen nicht mit dem OSS-Verfahren kompatibel. In diesem Fall müssen Unternehmer weiterhin die Registrierung und Begleichung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland durchführen. Unter diese Sonderregelung fällt unter anderem die Lieferung innerhalb eines EU-Landes, in dem sich das ausländische Fulfillment Center der EU befindet. Wenn Sie beispielsweise zusätzlich zu Ihrem Online-Shop auf Marktplätze wie Amazon (Amazon PAN EU) setzen, müssen Sie außerdem einen entsprechenden Teil Ihrer Verkäufe über lokale Registrierungen im Bestimmungsland angeben. Auch Lieferungen der Produkte in ausländische Fulfillment-Center müssen Sie sowohl im Bestimmungsland als auch im Ursprungsland melden. Dabei muss beachtet werden, dass Transaktionen nicht doppelt (also per One Stop Shop und lokale Registrierung) oder gar nicht gemeldet werden.

In vielen Fällen lässt sich auch der Direktversand bei Shopify nicht über den OSS abwickeln.

Um ganz sicher zu sein, sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater oder einem Experten im Bereich Finanzen und Steuer austauschen.


EU VAT E-Commerce-Package

Mit den Entwicklungen des (Online-)Handels ist das Umsatzsteuerrecht der EU veraltet nicht mehr wirklich auf dem neuesten Stand. Deshalb haben sich die EU-Mitgliedsstaaten geeinigt, das Umsatzsteuer-E-Commerce-Package mit dem One Stop Shop als zentrales Verfahren in nationales Recht zu verändern, um somit die Barrieren im digitalen Binnenmarkt zu beseitigen. Das bedeutet, Unternehmer müssen sich nicht ab dem ersten Euro in jedem EU-Staat registrieren und sich dort einen Steuerberater suchen, wenn Sie Waren ins EU-Ausland versenden. Im Jahr 1993 wurden aus diesem Grund Lieferschwellen eingeführt. Die Lieferschwelle ist die Grenze, bis zu dieser (Online-)Händler ihre Lieferungen beim Finanzamt im Inland versteuern.

Eine Umsetzung des EU VAT E-Commerce-Packages war bereits zum 01.01.2021 vorgesehen, musste aber aufgrund technischer Probleme der EU-Mitgliedstaaten auf den 01.07.2021 verschoben werden. Ab diesem Zeitpunkt soll das One Stop Shop-Verfahren greifen.


Lieferschwellen gültig bis 30.06.2021

Die „alten“ Lieferschwellen behalten noch bis zur Einführung des OSS-Verfahrens am 01.07.2021 ihre Gültigkeit: Grundsätzlich liegt der Wert bei 100.000 Euro, an den sich aber nur Deutschland, Luxemburg und Niederlande halten. Alle anderen EU-Staaten haben den Betrag auf 35.000 Euro abgesenkt.

Wird die Lieferschwelle überschritten, muss ab dieser Lieferung in dem EU-Ausland, in dem der Empfänger sitzt, zu dem dort geltenden Umsatzsteuersatz versteuert werden. Der Umsatzsteuersatz ist in den EU-Staaten unterschiedlich und liegt zwischen 17 und 27 Prozent. Unternehmer müssen sich dann in diesem Land steuerlich erfassen lassen und sich bei dem zuständigen Finanzamt melden. Anschließend müssen sie die Umsatzsteuer-Anmeldungen laufend abführen.


Lieferschwellen und Fernverkäufe gültig ab 01.07.2021

Ab dem 01.07.2021 müssen alle EU-Staaten dann die ab diesem Zeitpunkt gültige zweite Stufe des Umsatzsteuer-E-Commerce-Packages umsetzen. Damit entfallen ab dem 01.07.2021 die „alten“ Lieferschwellen und für grenzüberschreitende Lieferungen, also Fernverkäufe, zählt die einzige EU-weite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro netto kumuliert.

Wird der Betrag für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, digitale Dienstleistungen und zur Verfügung gestellte Schnittstellen überschritten, müssen die Umsätze im jeweiligen EU-Ausland versteuert werden.

Für den Besteuerungszeitraum 2021 ist keine zeitanteilige Aufteilung der Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 Euro netto kumuliert vorzunehmen.


Vorteile von One Stop Shop

Durch das OSS-Verfahren ergeben sich Vorteile, die es Unternehmern ermöglicht, Ihre Umsätze in nur einer Steuererklärung zu erklären und das zentral über das BOP sowie die Steuer insgesamt zu entrichten. Der Meldezeitraum ist quartalsweise zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli sowie 31. Oktober. Die Zahlungsfrist nach Ablauf dieses Meldezeitraums beträgt 30 Tage. In Bezug auf Umsatzsteuer im (Online-)Handel vereinfacht der One Stop Shop damit vieles. Unter anderem wird es Unternehmern erleichtert, seine Umsätze künftig einfach beim OSS anzumelden und mit dem OSS auch gleich die Umsatzsteuer zu entrichten. Das BZSt verteilt dann alle steuerpflichtigen Meldungen inklusive der eingenommenen Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten.

Außerdem entfällt eine steuerliche Registrierung im EU-Ausland mit dem OSS, wenn Sie Waren im EU-Ausland anbieten, und dass ein weiterer Finanzdienstleister dort bezahlt werden muss. Dadurch sparen Unternehmer nicht nur Kosten, sondern auch Zeit.

Profitieren vom One Stop Shop im (Online-)Handel werden aber nur Unternehmen, die ihre Produkte aus einem Lager heraus in andere EU-Staaten an Endverbraucher versenden. Denn es dürfen nur Fernverkäufe gemeldet werden. Fernverkäufe liegen dann vor, wenn es keine gültige ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) gibt.


Unterschiedliche Steuersätze in unterschiedlichen Ländern

Steuersätze lassen sich automatisiert bestimmen, obwohl es in den EU-Staaten unterschiedliche Steuersätze zu unterschiedlichen Produkten gibt. Das kann beispielsweise über ein eindeutiges Produktmerkmal wie die Zolltarifnummer geschehen. So kann jedes Produkt weltweit klassifiziert werden, sodass auch eine automatisierte Bestimmung der Steuersätze über die entsprechenden Datenbanken möglich ist.


Hinweis zum One Stop Shop

Um sicherzugehen, ob das OSS-Verfahren für sie infrage kommt, sollten besonders Kleinunternehmer schon jetzt überprüfen, ob sie die Lieferschwelle von 10.000 Euro überschreiten oder nicht.


Zusammenfassung

Zum 01.07.2021 fallen die nationalen Lieferschwellen weg und es werden EU-weite einheitliche Umsatzschwellen in Höhe von 10.000 netto kumuliert eingeführt. Die zentrale Meldung von Fernverkäufen läuft über das One Shop Stop-Verfahren, mit dem der (Online-)Handel und Lieferungen innerhalb der EU vereinfacht werden. Über das BOP ist seit dem 01.04.2021 und noch bis zum 30.06.2021 eine Registrierung möglich. Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die gemeldeten Umsätze sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer dann an die jeweiligen EU-Staaten zu.

Als Basis dieses Verfahrens dient die EU-Mehrwertsteuerreform, die auch zu einer Reform des Umsatzsteuerrechtes führte. Mit einer Anmeldung entfallen lokale Registrierungen. Außerdem müssen Sie sich keinen Steuerberater in dem jeweiligen EU-Staat mehr suchen. Da sich diverse Transaktionen nicht mit dem OSS-Verfahren abwickeln lassen, gibt es allerdings einige Ausnahmen, wie zum Beispiel bei der Teilnahme am Amazon PAN EU oder bei verschiedenen Fulfillment-Centern bzw. Warenlagern im EU-Ausland.


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