Lohnbuchhaltung

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Berücksichtigungsfähige Kinder

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 

Laut dem Gesundheitsministerium sollen über das Gesetz Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige auf den Weg gebracht werden. Zudem soll die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert und die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessert werden. Das Gesetz enthält mehrere Maßnahmen, einige davon werden zum 01.07.2023 gültig.

Weitere Infos zum Gesetz (Externer Link):
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/pflegeunterstuetzungs-und-entlastungsgesetz-pueg.html

Eingabe der berücksichtigungsfähigen Kinder in der Software

Neue Abrechnungsvorgabe erstellen

Arbeitgeber können nach dem Update der Software auf Build 6810 die bisherige Abrechnungsvorgabe über Schaltfläche: NEU (KOPIEREN) duplizieren und in der neuen Abrechnungsvorgabe das Register: SV-ANGABEN anpassen.

Register: SV-Angaben (in den Abrechnungsvorgaben)

  • Nach Hinterlegung der „1“ im BGS der PV wird das Feld „berücksichtigungsfähige Kinder“ eingeblendet
  • Das Feld ist ausschließlich für Abrechnungsvorgaben ab dem 01.07.2023 verfügbar. Es werden max. 5 Kinder berücksichtigt
  • Das Alter der berücksichtigungsfähigen Kinder reicht bis maximal 25 Jahre, Kinder ab 26 Jahren zählen nicht mehr zu den berücksichtigungsfähigen Kindern

Beachten Sie:
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer anfragen wie viele berücksichtigungsfähige Kinder zu beachten sind. Die Abfrage erfolgt somit manuell über den AG und wird in das entsprechende Feld auf dem Register: SV-ANGABEN der Mitarbeiter-Stammdaten eingetragen.Langfristig ist vom Gesetzgeber geplant eine zentrale Abrufstelle zu etablieren, über welche die Information über die berücksichtigungsfähigen Kinder eingeladen werden können. Diese zentrale Abrufstelle, mit der den AN in ihren Stammdaten direkt die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zugeordnet werden, ist aktuell noch nicht vom Gesetzgeber geschaffen und soll frühestens ab dem 1. Juli 2025 als digitales Austauschverfahren zur Verfügung stehen. 

Wichtig: Nach der Erstellung der Lohnabrechnungen ist eine Nettolohnberechnung durchzuführen

Beachten Sie, dass Sie nach der Erstellung der Lohnabrechnung folgende Aktion ausführen:
Wechseln Sie in den Bereich: Personal – Registerkarte: „Übergeben / Auswerten“ – im „Bereich-Lohn“ Schaltfläche: „Abrechnung“ – Nur für aktuellen Monat durchführen.

Dies ist erforderlich, damit sich die Beiträge zur Pflegeversicherung für alle Arbeitnehmer auf den aktuellen Stand aktualisieren

Informationen zur Berechnung des PV-Beitragssatz

Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. 

Zuschlag für kinderlose Arbeitnehmer (Bundesländer außer Sachsen)

Die Erhöhung des Zuschlags für Kinderlose haben wir noch einmal in folgender Tabelle dargestellt.

Zuschlag für kinderlose Arbeitnehmer (Bundesland Sachsen)

Für Sachsen gelten abweichende Werte, welche ebenfalls in der Software eingepflegt sind.

Beachten Sie:
Vor dem Hintergrund der vorgesehenen Bekanntmachung Ende Juni 2023 ist derzeit als verpflichtender Anwendungszeitpunkt der 1. September 2023 vorgesehen .Damit haben auch Arbeitgeber, die den Arbeitslohn vorschüssig zahlen (z. B. bei der Zahlung von Besoldung an Beamte), ausreichend Zeit, ihre Lohnsteuerberechnungs-/Lohnabrechnungsprogramme anzupassen.

Beispiel: Berücksichtigungsfähige Kinder (PV)

Beispiel 1: Kinderloser Arbeitnehmer mit Brutto-Gehalt von 3.700 Euro

Der kinderlose AN spürt den Zuschlag in der Pflegeversicherung. 

Beispiel 2: Arbeitnehmer mit 1 Kind und Brutto-Gehalt von 3.700 Euro

Der AN mit einem Kind spürt die Erhöhung des Beitrags in der Pflegeversicherung, allerdings leichter, da kein Beitragszuschuss von 0,6 % für kinderlose AN anfällt.

Hinweis:
Je weiterem Kind (2.-5. Kind) erfolgt ein Abschlag von 0,25 % auf den Beitrag von 3,40 %. So liegt der Beitragssatz zur PV bei einem AN mit 2 Kindern bei 3,15 %, bei einem AN mit 3 Kindern bei 2,90 %, etc. Die Grenze liegt bei max. 5 berücksichtigungsfähigen Kindern.

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