Die Vorschriften des § 165 Abs. 1 SGB VII, wonach die Unternehmer zum Lohnnachweis verpflichtet sind, wurde mit Wirkung vom 01.01.2017 durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ und anderer Gesetze (5. SGB- IV-ÄndG) neu gefasst. Gleichzeitig wurde die Übermittlung der Daten im Lohnnachweisverfahren durch Einfügung der §§ 99 bis 103 SGB IV näher geregelt.
Ein grundsätzliches Erfordernis zur jährlichen Abgabe des elektronischen Lohnnachweises ist der ebenfalls jährlich durchzuführende Stammdatenabruf der Gefahrtarifstellen bei der DGUV. Dieser ist nur über ein zertifiziertes Entgelabrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe möglich.
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- Voraussetzungen für einen Stammdatenabruf
- Anpassungen / Hinterlegungen in der Betriebsstätte
- Assistent zur Durchführung des Stammdatenabrufs
- Abruf der Verarbeitungsquittungen und unterjährige Änderungen von Stammdaten
- Verarbeitung der abgerufenen Daten
- Ausweisung der Daten des Stammdatenabbrufes in den Annahmestellen
- Elektronischer Lohnnachweis der DGUV