Lohnbuchhaltung

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Umlagesätze

Im Bereich der STAMMDATEN – EINZUGSSTELLEN steht das Register: „Umlagesätze“ zur Verfügung. 

Dieses Register enthält die Umlagesätze sowie weitere Vorgaben zur Unterstützung zum AAG. Diese Vorgaben werden in gewohnter Art und Weise in Form der Beitragssatzdatei angeboten, welche in regelmäßigen Abständen im Rahmen unserer Updates implementiert ist. 

Erstattungssatz 1 / Erstattungssatz 2

Um Lohnfortzahlung nach § 10 LFZG in einem Abrechnungszeit geltend machen zu können, ist es erforderlich, den gesetzlich festgelegten Prozentsatz, der im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für alle Arbeitnehmer zum Tragen kommt, zu hinterlegen. 

Umlagesatz 1 (%) / Umlagesatz 2 (%): 

Die Umlagesätze U1 und U2 sind für die Umlagekasse anzugeben. Die Höhe der Umlagesätze wird durch die Satzung der Umlagekasse bestimmt. Da die Finanzierung der Aufwendungen bei Krankheit und bei Mutterschaft getrennt erfolgt, gibt es bei jedem Träger des Ausgleichsverfahrens zwei verschiedene Umlagesätze. 

Erstattungssatz bei Beschäftigungsverbot 

An dieser Stelle ist der im Falle eines Beschäftigungsverbotes maßgebliche Erstattungssatz einzutragen. 

Begrenzung BBG bei U1

Hier ist zu hinterlegen, ob eine Begrenzung des Arbeitsentgeltes auf die Beitragsbemessungsgrenze erfolgt. 

Kennzeichen Erstattungsbetrag

  • 0 Erstattungssatz auf tatsächliche Beträge 
  • 1 Pauschaler Zuschlag auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt 
  • 2 Pauschaler Zuschlag auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt bis zur BBG 
  • 9 Keine Erstattung der AG-Beiträge 

Diese Angaben werden durch die Einzugsstellen festgelegt und stehen durch die Beitragsdatei zur Verfügung (ggf. können Sie diese beim ersten Aufruf über die Schaltfläche: BEITRÄGE HOLEN neu einladen). Eine manuelle Anpassung ist allerdings möglich. 


Beachten Sie:

Diese Angaben haben auch Auswirkung auf die Berechnung der Umlagen selbst. Liegt zum Beispiel eine Begrenzung auf BBG vor, darf die Umlage nicht vom vollen Entgelt ermittelt werden.


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