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Bsp: Erhöhtes KUG während Corona bis 30.06.2022 (Stand: März 2022)


Info:

Die nachfolgend beschriebenen Funktionen sind ab Build 6556 und höher der Software enthalten.

Bitte beachten Sie zur Verfügbarkeit des Updates auch unsere Programmänderungen: https://www.buhl-unternehmer.de/hilfe/wichtige-informationen-zur-software/programmaenderungen.

Aktualisieren Sie mit Verfügbarkeit des Updates Ihre Software über das buhl Unternehmer Service-Portal: https://portal.buhl-unternehmer.de/download-center.


Regelungen „erhöhtes KUG“ bis 30.06.2022

Die Sonderregeln für die Kurzarbeit („erhöhtes KUG“) wurden vom Gesetzgeber bis zum 30.06.2022 verlängert.

Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen

Um die gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen, wurden Änderungen in der Software vorgenommen, die diese Sachverhalte im Rahmen von Kug auf der Lohnabrechnung berücksichtigen. Als Bezugsmonat werden alle Monate ab März 2020 berücksichtigt, in denen die jeweilige Arbeitnehmerin bzw. der jeweilige Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen hat:

Maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022, verlängert

Die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes (Absenkung der Mindesterfordernisse für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes und Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung der Kurzarbeit) sowie die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit von Minijobs, die während der Kurzarbeit aufgenommen werden, werden für denselben Zeitraum verlängert. Bis Juni 2022 gilt, dass wenn Ihr Unternehmen bis 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt hat, Kurzarbeitergeld bis zu 28 Monate  bezogen werden kann. Längstens jedoch bis 30. Juni 2022.

Externe Links des Gesetzgebers:

Externe Links der Agentur für Arbeit:


Beachten Sie:

WICHTIG:

Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten oder länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden.

Das Kurzarbeitergeld kann in diesem Fall erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies gilt auch, sofern der bewilligte Bezugszeitraum verlängert werden muss.


Info:

Sofern Sie in mindestens einem Zeitraum ab 03/2020 mit Kug abgerechnet haben, empfehlen wir die Funktion: „Abrechnung – für alle Monate durchführen“ z. B. ab 03/2020 auszuführen, da sich aufgrund der Änderung in der Berechnung der Bezugsmonate Änderungen im Leistungssatz ergeben können.

Den Assistenten erreichen Sie im Bereich: PERSONAL – ERFASSUNG – Registerkarte: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN – Schaltfläche: ABRECHUNG – Für alle Monate durchführen.


Einstellungen in den PARAMETERN – ABRECHNUNG – BETRIEBSSTÄTTEN

Auf dem Register: KURZARBEIT (KUG) der Betriebsstätten-Datensätze werden die KUG-Zeiträume eingetragen – die neuen gesetzlichen Anforderungen werden an dieser Stelle beachtet.

  1. Wechseln Sie im Bereich „Lohn“ auf die Schaltfläche: PARAMETER
  2. In den Parametern wechseln Sie auf die Gruppe: ABRECHNUNG – BETRIEBSSTÄTTEN
  3. Wählen Sie die Betriebsstätte und drücken Sie die Schaltfläche: ÄNDERN
  4. Wechseln Sie auf das Register: KURZARBEIT (KUG)
  5. Über die gewährten Zeiträume wird die Kurzarbeit mit den Anspruchszeiträumen erfasst

Beim Erfassen eines Kug-Anspruchszeitraums, der 28 Monate überschreitet, erhalten Sie einen Hinweis.


Info:

Weitere Informationen zur Erfassung der Kug-Zeiträume in unserer Hilfe:


Allgemeines Beispiel zum Ende des Bezugzeitraums nach Juni 2022

Beispiel Mitarbeiter 402: Ein Arbeitnehmer bezieht erstmals seit Oktober 2020 Kurzarbeitergeld. Dieser Arbeitnehmer bezieht für weitere Zeiträume KUG. Nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben wird ab Juni 2022 kein erhöhtes KUG mehr berechnet. Dies ist in diesem Beispiel, welches bereits im Monat Juli 2022 steht, zu sehen.

Zwei KUG-Zeiträume:

  • KUG für 3 Monate von 10/2020 – 12/2020 (in diesem Beispiel ist zu beachten: „Im Feld Bezugsmonate seit März 2020“ wird entsprechend ab Oktober 2020 gezählt)
  • KUG für 4 Monate von 02/2021 – 05/2021
  • KUG für 4 Monate von 07/2021 – 10/2021
  • KUG für 7 Monate von 01/2022 bis 07/2022 (davon 6 Monate erhöhtes KUG)  (in diesem Beispiel ist zu beachten: „Im Feld Bezugsmonate seit März 2020“ wird entsprechend ab Juni 2022 kein erhöhtes KUG mehr berechnet)

Beachten Sie:

Nach der aktuellen Gesetzeslage wird ab Juli 2022 kein erhöhtes KUG mehr gewährt. In der Tabellenspalte wird entsprechend ab Juli 2022 bei aktivem KUG kein aktiver Bezugsmonat mehr im Feld: „Bezugsmonate seit März 2020“ ausgewiesen!


Für eine größere Darstellung des Bildes, öffnen Sie bitte folgenden Link: buhl-unternehmer-erhoehtes-kug-waehrend-corona-bis-30-06-2022-A008-2048×634.png (2048×634)


Das Ende des „erhöhten KUG“ wird entsprechend im Übergang von Juni 2022 auf Juli 2022 im Lohnkonto dargestellt:

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