Kleinunternehmer sind Unternehmer, die Ihr Geschäft eher „nebenbei“ betreiben. Sie haben für die Abwicklung Ihrer Geschäfte einen geringeren Zeitaufwand, machen aber auch einen geringeren Umsatz mit ihrer Selbständigkeit, als ein „normaler“ Unternehmer. Die Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf, liegt bei 17.500 Euro pro Jahr. Wer mit seinen Einkünften unter dieser Grenze bleibt, braucht keine Umsatzsteuer abzuführen, darf aber folglich auch keine Umsatzsteuer auf Rechnungen erheben (siehe 19 UStG) . Im Umkehrschluss erhält der Kleinunternehmer die beim Einkaufen gezahlte Mehrwertsteuer auch nicht vom Finanzamt zurückvergütet.
Insgesamt fällt dadurch beim Kleinunternehmer weniger Papierkram an. Bei der Erstellung einer rechtsgültigen Rechnung gelten allerdings die gleichen Pflichtangaben und Regelungen, wie für andere Unternehmer, also Angabe der Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsätze und so weiter – eben nur mit Ausnahme der Umsatzsteuererhebung. Welche wichtigen Punkte bei der Rechnungsstellung insgesamt zu beachten sind, ist in unserem Blogbeitrag „Pflichtangaben einer Rechnung“ erklärt.
Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer
Da durch die Befreiung der Umsatzsteuer keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss, dürfen sie auch auf der Rechnung keine Umsatzsteuer erheben. Der Vorsteuerabzug tangiert Sie als Kleinunternehmer ebenfalls nicht. Auf der Rechnung hat also weder ein Umsatzsteuerbetrag noch ein Umsatzsteuersatz etwas zu suchen. Allerdings sollte auf den Umstand der Umsatzsteuerbefreiung hingewiesen werden, der für Kleinunternehmer im § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt ist. Jede Kundenrechnung muss daher einen Hinweis zum Umsatzsteuergesetz enthalten, ein genauer Wortlaut ist nicht vorgeschrieben.
Hier einige Beispiele:
- „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ oder
- „Im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.“ oder
- „Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG“.
Mit einem entsprechenden Hinweis ist es für den Kunden eindeutig erkennbar, warum auf der Rechnung keine Umsatzsteuer erhoben wird. Das dient einmal der klaren Kommunikation, aber auch einer reibungslosen und zügigen Zahlung der Rechnung.
Für Kleinunternehmer gelten übrigens auch die üblichen Aufbewahrungsfristen für Rechnungen. Diese beträgt in der Regel zehn Jahre (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Nähere Informationen finden Sie in unseren Blogbeitrag zum Thema Aufbewahrungspflichten.