Wichtige Informationen zur Software

  1. Home
  2. Hilfe
  3. Wichtige Informationen zur Software
  4. Jahresaktualisierung
  5. ARCHIV: Jahresaktualisierung 2023

ARCHIV: Jahresaktualisierung 2023

Info:

Die Jahresaktualisierung wird mit Programmversion 6742 Anfang Januar 2023 zur Verfügung gestellt.

Mit dieser Version sind Abrechnungen für das neue Jahr möglich. Außerdem sind die neuen Sozialversicherungswerte sowie der steuerliche Programmablaufplan enthalten.

Besondere Neuerungen wie die Unternehmensnummer und unterjährig eingeflossene Funktionen wie BEEG und ZUZA werden zusätzlich herausgehoben auf dieser Seite vorgestellt.

Anfang Januar 2023 möchten wir Sie auch gerne in einem Webinar für Anwenderinnen und Anwender der buhl Unternehmer Lohnbuchhaltung persönlich über die Inhalte der Jahresaktualisierung informieren.

Weitere Informationen zum Webinar sowie die Anmeldung im buhl Unternehmer Service-Portal auf der Startseite (Registerkarte: „Mein Portal“ – Mittlere Navigation – Eintrag: „Jahresaktualisierung Lohn 2023“).


Inhaltsverzeichnis


  • 1. Allgemeine Informationen
    • 1.1. Empfohlenes Vorgehen für Lohnanwender 
    • Einspielen der Jahresaktualisierung über Programmversion 6742 als Supervisor am Server
    • 1.2. Empfohlenes Vorgehen für FiBu-Anwender 
    • Einspielen der Jahresaktualisierung über Programmversion 6742 als Supervisor am Server
    • 1.3. Systemvorgaben zur Nettolohnberechnung 2023
  • 2. Lohnbuchhaltung: Wichtige Änderungen
    • 2.1 Unternehmensnummer
    • 2.2 Unterjährig in Lohnbuchhaltung eingeflossene Funktionen
    • 2.2.1 Änderungen im Übergangsbereich
    • 2.2.2 Schnittstellen: BEEG / ZUZA (über RV-BEA-Assistent)
    • 2.3 Geänderte Formate zum Jahreswechsel

1. Allgemeine Informationen

1.1. Empfohlenes Vorgehen für Lohnanwender

Eine detaillierte Beschreibung zu den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss finden Sie im Hilfe-Bereich: Jahresabschluss (inklusive Checkliste). Ein Ausdruck des Dokumentes kann hilfreich sein.


Beachten Sie:

Voraussetzung für die Durchführung des Jahresabschlusses ist, dass die Erfassung für die Lohn- und Gehaltsabrechnung Dezember 2022 abgeschlossen ist und alle Drucke und sonstigen Auswertungen erledigt wurden.


Einspielen der Jahresaktualisierung: Gehen Sie am Server als Supervisor wie folgt vor

  • Vorab: Erstellen Sie eine vollständige Datensicherung.
  • Vorab: Führen Sie den Monats- / Jahresabschluss innerhalb der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung durch (Registerkarte: ÜBERGEBEN / AUSWERTEN – Schaltfläche: JAHRESABSCHLUSS).
  • Aktualisieren Sie das Programm. Laden Sie hierzu die aktuelle Vollversion Ihrer Software im Serviceportal mit Mindestversionstand 6742 herunter und starten Sie dann die Aktualisierung. Die Jahresaktualisierung für den Bereich „Lohn“ ist in dieser Version enthalten

Nach Installation der Jahresaktualisierung über Mindestversion 6742 

  • Im Anschluss sind die Clients neu zu starten und die Nettolohnberechnung durchzuführen: Lohn- und Gehaltsabrechnung Dezember erneut prüfen (PERSONAL – REGISTERKARTE: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN – ABRECHNUNG – „Nur für aktuellen Monat durchführen…“).
  • Ggf. Nettolohnberechnung durchführen: Dies ist nur erforderlich, wenn das Update für die Jahresaktualisierung nach dem Jahresabschluss 2022 durchgeführt wurde. In diesem Falle werden die SV-Meldungen durch die Nettolohnberechnung erstellt.
  • Sozialversicherungs- und Unfallversicherungs-Meldungen versenden.
  • Druck der SV- und UV-Meldungen für die Mitarbeiter. 
  • Lohnsteuerbescheinigungen erstellen und versenden.
  • Mitarbeiter-Stammdaten auf Richtigkeit sowie Urlaubsanspruch für das neue Jahr prüfen.
  • Einzugsstellen-Stammdaten prüfen und gegebenenfalls Zusatzbeitrag hinterlegen.
  • Lohnartenstammdaten prüfen.
  • Weitere wichtige Punkte finden Sie auch im Artikel: Jahresabschluss Lohn.

Beachten Sie:

Überprüfen Sie die Stammdaten Ihrer Mitarbeiter auf die Richtigkeit der neuen Abrechnungsvorgabe ab 01.01.2023, sowie den Urlaubsanspruch für das neue Jahr. In allen Ausbaustufen werden die SV-Jahresmeldungen immer beim Monatswechsel von Dezember auf Januar erstellt.


1.2. Empfohlenes Vorgehen für FiBu-Anwender

Einspielen der Jahresaktualisierung: Gehen Sie am Server als Supervisor wie folgt vor

  • Vorab: Erstellen Sie eine vollständige Datensicherung.
  • Aktualisieren Sie das Programm auf den Mindestversionsstand 6742 der Jahresaktualisierung. Laden Sie hierzu die aktuelle Vollversion Ihrer microtech-Software im Serviceportal herunter und starten Sie dann die Aktualisierung
  • Die Jahresaktualisierung für den Bereich FiBu (zweiter Teil der Jahresaktualisierung) wird zeitnah nach dem Jahreswechsel 2022/2023 enthalten sein
  • Im Anschluss sind die Clients neu zu starten.

Mit der Jahresaktualisierung werden u. a. auch folgende Standard-Layouts eingeladen:

EÜR-Formular 2022 

Umsatzsteuervoranmeldung 2023 


1.3. Systemvorgaben zur Nettolohnberechnung 2023

Die „Systemvorgaben SV (zur Nettolohnberechnung)“ können Sie unter Start – Schaltfläche: PARAMETER – ABRECHNUNG einsehen.

Diese Daten werden durch das Update eingefügt und können / müssen NICHT manuell eingetragen werden.

Unter: ABRECHNUNG – SYSTEMVORGABEN STEUER (ZUR NETTOLOHNBERECHNUNG) können Sie auch diese in der Software vorhandenen Werte einsehen.

In den nachfolgenden Tabellen erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben. Weitere Werte entnehmen Sie bitte den o. a. Systemvorgaben im Programm.

Ab 01.01.2023 gelten die folgenden Beitragsbemessungsgrenzen: 

BereichAktueller Wert (2023) -monatliche / jährliche WerteÄnderung im Vergleich zum Vorjahr -jährliche Werte
Kranken- und Pflegeversicherung:
alle Bundesländer (monatlich / jährlich):4.987,50 Euro / 59.850,00 EuroErhöhung im Vergleich zum Vorjahr
Bisheriger Wert (2022): 58.050,00 Euro
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (monatlich / jährlich)5.550 Euro / 66.600,00 EuroErhöhung im Vergleich zum Vorjahr
Bisheriger Wert (2022): 64.350,00 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
alte Bundesländer (monatlich / jährlich):7.300,00 Euro / 87.600,00 EuroErhöhung im Vergleich zum Vorjahr
Bisheriger Wert (2022): 84.600,00 Euro
neue Bundesländer – ohne Berlin (monatlich / jährlich):7.100,00 Euro / 85.200,00 EuroErhöhung im Vergleich zum Vorjahr
Bisheriger Wert (2022): 81.000,00 Euro
Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
alte Bundesländer (monatlich / jährlich):3.395.00 Euro / 40.740,00 EuroErhöhung im Vergleich zum Vorjahr
Bisheriger Wert (2022): 39.480,00 Euro
neue Bundesländer (monatlich / jährlich):3.290,00 Euro / 39.480,00 EuroErhöhung im Vergleich zum Vorjahr
Bisheriger Wert (2022): 37.800,00 Euro

Ab dem 01.01.2023 gelten folgende Beitragssätze und Grenzwerte:

BereichWerteÄnderung
Krankenversicherung: allgemein / ermäßigt14,60 % / 14,00 %Keine Veränderung zum Vorjahr
durchschnittlicher KV Zusatzbeitrag (individueller Zusatzbeitrag ist den Einzugsstellen/Krankenkassen zu entnehmen)1.60 %Höher als im Vorjahr
Beitragszuschuss AG zur KVvoraussichtlich 403,99 EuroHöher als im Vorjahr
Rentenversicherung:18.60 %Keine Veränderung zum Vorjahr
Arbeitslosenversicherung:2,60 %Höher als im Vorjahr
Pflegeversicherung:3,05 %Keine Veränderung zum Vorjahr
Pflegeversicherung Sachsen:AGA 1,025 %ANA 2,025 %Keine Veränderung zum Vorjahr
zusätzlicher Beitragssatz zur PV für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben:0,35 %Keine Veränderung zum Vorjahr
Insolvenzgeldumlage:0,09 %Keine Veränderung zum Vorjahr
Pauschale Krankenversicherung:13,00 %Keine Veränderung zum Vorjahr
Pauschale Rentenversicherung:15,00 %Keine Veränderung zum Vorjahr
Pauschale Krankenversicherung (für Privathaushalte):5,00 %Keine Veränderung zum Vorjahr
Pauschale Rentenversicherung (für Privathaushalte):5,00 %Keine Veränderung zum Vorjahr
Pauschalsteuer (an Bundesknappschaft):2,00 %Keine Veränderung zum Vorjahr
monatliche Geringfügigkeitsgrenze:520,00 EuroDie Geringfügigkeitsgrenze liegt seit 1. Oktober 2022 bei 520 Euro im Monat.

Bis 30.09.2022 lag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei: 450 Euro.
monatliche Geringverdienergrenze:325,00 EuroKeine Veränderung zum Vorjahr
ÜbergangsbereichGilt für ein Beschäftigungsverhältnis, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt wischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt.Erhöhung zum 01.10.2022 auf 1.600 Euro

Erhöhung zum 01.01.2023 auf 2.000 Euro
Faktor F: 
Der Gleitzonenfaktor „Faktor F“ wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) berechnet und bekannt gegeben. Die Berechnung ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das jeweilige Jahr geteilt wird und eine Rundung auf die vierte Dezimalstelle erfolgt.
0,6922Wert geringer zum Vorjahr
Beitragsbemessungsgrundlage zum Aufstockungsbeitrag zur RV ist das erzielte Arbeitsentgelt:mind. 175,00 EuroKeine Veränderung zum Vorjahr
Vollarbeiterrichtwert1520 StundenWert geringer zum Vorjahr

2. Lohnbuchhaltung: Wichtige Änderungen

2.1 Unternehmensnummer

Wichtige Informationen zur Unternehmensnummer

  • In der Software steht Im Register: „Berufsgenossenschaften“‚ – „BG-Vorgaben“ ein eigenes Feld für die „Unternehmensnummer“ zur Verfügung
  • Als Mitgliedsbetrieb der Berufsgenossenschaften haben Sie zum Herbst 2022 eine schriftliche Information über den Nummernwechsel erhalten
  • Erfassen Sie diese 15-stellige Nummer im extra hierzu eingebrachten Feld: „Unternehmensnummer“

Dieses Feld wird zukünftig statt der Mitgliedsnummer für die Zuordnung bei der Übermittlung der Stammdaten und Lohnnachweise benötigt. 


Beachten Sie:

Das Feld „Mitgliedsnummer“ steht weiterhin parallel bereit und sollte nicht gelöscht oder geändert werden. Beide Felder werden eine Zeit lang nebeneinander koexistieren.

Beachten Sie auch dass Betriebe, die ab dem 01.10.2022 angemeldet werden ggf. keine Mitgliedsnummer mehr erhalten und daher ausschließlich das Feld „Unternehmensnummer“ befüllen.


Unternehmensnummer in Betriebsstätte (Parameter) hinterlegen (BG-Vorgaben)

Zum Erfassen oder Einsehen der Unternehmensnummer öffnen Sie zunächst in den Bereich:

PARAMETER – ABRECHNUNG – BETRIEBSSTÄTTEN – wählen Sie einen Betriebsstätten-Datensatz zum ÄNDERN – Register: BERUFSGENOSSENSCHAFTEN – linke Navigation: BG-VORGABEN.

Die an dieser Stelle zu hinterlegende Unternehmensnummer der Betriebsstätte wird von den Berufsgenossenschaften vergeben. Tragen Sie diese in das Feld die Unternehmensnummer ein, sofern noch nicht belegt. Die Unternehmensnummer wird zu Beginn des Jahres 2023 zur Pflicht und gehört damit auch zu den abgefragten Werten beim Stammdatenabruf.

Wichtige Informationen zur Unternehmensnummer

  • Die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaften erhalten zum 01. Januar 2023 eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer für jedes zugehörige Unternehmen – diese ersetzt die bisherige Mitgliedsnummer
  • Ab diesem Zeitpunkt ist für alle folgenden Meldungen nur noch die Unternehmernummer (Unternehmensnummer) zu verwenden
  • Als Mitgliedsbetrieb der Berufsgenossenschaften erhalten Sie zum Herbst 2022 eine schriftliche Information über den Nummernwechsel – Ab diesem Zeitpunkt ist die neue Unternehmensnummer anstelle der bisherigen Mitgliedsnummer zu verwenden
  • Sofern Sie mehrere Unternehmen betreiben, erhalten Sie auch mehrere Unternehmensnummern
  • Als Betrieb benötigen Sie die Mitgliedsnummer weiterhin, um z. B. UV-Jahresmeldungen oder Lohnnachweise digital zu übermitteln 

Wichtige Unterscheidung: Unternehmensnummer vs. Unternehmernummer

Das Feld der Unternehmernummer wird anhand der Vorgaben der deutschen Unfallversicherung auf Gültigkeit geprüft.

Dabei ist die Unterscheidung zwischen Unternehmensnummer und Unternehmernummer zu beachten:

  • Die neue Unternehmensnummer besteht aus insgesamt 15 Ziffern: Diese wird in den BG-Vorgaben in den Parametern der Betriebsstätten hinterlegt
  • Die ersten zwölf Zeichen (11 + eine Prüfziffer) werden als Unternehmernummer bezeichnet, da sie die Unternehmerin bzw. den Unternehmer kennzeichnen
  • In der Software erfolgt eine Plausibilitätsprüfung, ob die Nummer den vorgegebenen Kriterien entspricht – die Software bittet bei fehlerhafter Eingabe um Korrektur

Maschinelle Umstellung über Stammdatenabruf

Über den Stammdatenabruf (Elektronischer Stammdatenabruf bei der DGUV) können Sie, ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung durch die BG, in buhl Unternehmer automatisch die Unternehmensnummer einpflegen. Die Eingabe im Feld „Unternehmensnummer“ wird dann automatisch durch die BG befüllt.


Info:

Der Stammdatenabruf für das Meldejahr 2023 kann DGUV-seitig seit dem 1. November 2022 mit der alten Mitgliedsnummer getätigt werden.


Bereiche in denen die Mitgliedsnummer benötigt wird

  • Angabe im DSLN (Datensatz für den elektronischen Lohnnachweis bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallsversicherung)
  • Angabe in UV-Jahresmeldung 
  • Erlaubnis zur Nutzung und Verarbeitung in allen Bereichen der SV 

Weitere Informationen:

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Hilfe-Seite zum Thema: Betriebsstätte (Parameter) im dortigen Abschnitt zur Unternehmensnummer.


2.2 Unterjährig in Lohnbuchhaltung eingeflossene Funktionen

2.2.1 Änderungen im Übergangsbereich

Es sind größere Änderungen im Bereich des Übergangsbereich und Bestandsschutz ab 01.10.2022 zu beachten.

Über diese unterjährige Änderungen haben wir Sie bereits im Service-Portal und über unsere Hilfe informiert. Beachten Sie bitte auch die im Hilfe-Artikel aufgeführten Besonderheiten.

Beispiele für Fälle, wann der Bestandsschutz ggf. aufzuheben ist, finden Sie ebenfalls in diesem Hilfe-Artikel aufgeführt. 

2.2.2 Schnittstellen: BEEG / ZUZA (über RV-BEA-Assistent)

2.2.2.1 BEEG – Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Allgemein

Geht ein Arbeitnehmer in Elternzeit, kann dieser für eine bestimmte Zeit Elterngeld beantragen. Die Bezugsdauer richtet sich nach der Art des Elterngeldes. Dabei bestimmt das individuelle Einkommen des betreuenden Elternteils, wie viel Elterngeld ausgezahlt wird.

Gesetzliche Grundlage

  • Grundsätze für die elektronische Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nach § 108a Absatz 2 SGB IV (rvBEA – Anwendungsfall BEEG)
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet auf Verlangen berechtigter Behörden das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers zu bescheinigen (hierzu: § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers). Durch das Verfahren wird für Eltern die Antragstellung auf Elterngeld vereinfacht, sofern Sie dem Datenabruf zustimmen

Umsetzung in der Software


Info:

Eine ausführliche Anleitung zum BEEG-Verfahren erhalten Sie in unserer Online-Hilfe:

Dieses Verfahren gehört zum RV-BEA-Verfahren (Rentenversicherung-Bescheinigungen elektronisch anfordern und annehmen) – zum zugehörigen Assistenten erhalten Sie weitere Informationen in folgendem Hilfe-Artikel:

Weitere Informationen zum Verfahren auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung

  • https://www.dsrv.info (Externer Link) – Über die Suche erhalten Sie auf dieser Seite weitere Informationen zu den einzelnen Verfahren

2.2.2.2 ZUZA: Befreiung von Zuzahlung in Hinblick auf den Erhalt von Rehabilitationsmaßnahmen

ZUZA steht für „Befreiung von Zuzahlung in Hinblick auf den Erhalt von Rehabilitationsmaßnahmen“. 

Allgemein

Mit der Unterschreitung einer gewissen Einkommensgrenze, wird ein Arbeitnehmer von der Zuzahlung in Bezug auf Rehabilitationsleistungen ganz oder teilweise befreit. Die Zuzahlungsbefreiung wird durch die Rentenversicherung geprüft, indem bereits abgerechnete Entgeltwerte elektronisch angefordert und vom Arbeitgeber ebenfalls elektronisch mittels büro+ zurückgemeldet werden. 

Gesetzliche Grundlage

Grundsätze für die elektronische Anforderung und Annahme von Bescheinigungen nach § 108 Absatz 2 Satz 6 SGB IV (rvBEA) in der vom 01.07.2022 an geltenden Fassung.

Abfrage durch RV-BEA-Assistent

Das Verfahren wird durch den RV-BEA-Assistenten der Software abgefragt und verarbeitet. Der Versand der Bescheinigungsanfragen erfolgt durch den bewährten RV-BEA-Assistenten von büro+. Die Antwort mit den Entgeltbescheinigungen der Beschäftigten wird von büro+ elektronisch an die Rentenversicherung übermittelt. RV-BEA „ZUZA“ ist für alle Arbeitgeber verpflichtend. 

Umsetzung in der Software


Info:

Eine ausführliche Anleitung zum ZUZA-Verfahren erhalten Sie in unserer Online-Hilfe:

Dieses Verfahren gehört zum RV-BEA-Verfahren (Rentenversicherung-Bescheinigungen elektronisch anfordern und annehmen) – zum zugehörigen Assistenten erhalten Sie weitere Informationen in folgendem Hilfe-Artikel:

Weitere Informationen zum Verfahren auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung

  • https://www.dsrv.info (Externer Link) – Über die Suche erhalten Sie auf dieser Seite weitere Informationen zu den einzelnen Verfahren

2.3 Geänderte Formate zum Jahreswechsel

Geänderte Datensatzstrukturen wurden in der Software berücksichtigt und auf den aktuellen Stand gebracht, dazu zählen unter anderem:

  • Datensatzbeschreibungen
  • Lohnnachweis
  • Meldungen, welche die Gründe für die Mindestversion betreffen
  • etc.

Schreiben Sie uns Ihre Anregungen.

Sie benötigen Support für Ihre Software?

Reichen Sie bitte ein Ticket bei unserem Support ein bzw. nutzen Sie Ihre individuellen Support-Optionen.
Loggen Sie sich hierzu mit Ihren Daten im Service-Portal ein: https://portal.buhl-unternehmer.de.

Möchten Sie Feedback zur Hilfe geben?

Schreiben Sie uns über das auf dieser Seite hinterlegte Formular.