Lohnbuchhaltung

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  5. Elektronischer Stammdatenabruf bei der DGUV
  6. Voraussetzungen für einen Stammdatenabruf

Voraussetzungen für einen Stammdatenabruf

Um die Stammdaten mittels der Software abrufen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Betriebstätte, zu der der Stammdatenabruf durchgefüht werden soll, muss über eine Betriebsnummer und Mitgliedsnummer verfügen.
  • Das persönliche Identifikationskennzeichen muss in der Betriebsstätte hinterlegt sein. Dieses erhalten Sie von der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft.

Beachten Sie:

Wurde der Stammdatenabruf bereits über ein anderes Entgeltabrechnungssystem oder über eine elektronische Ausfüllhilfe durchgeführt, muss dieser zuvor storniert werden, damit ein Abruf aus der Software erfolgen kann. 

Der Abruf der Stammdaten muss immer durch die jeweilige meldende / die Abrechnung durchführende Stelle angestoßen werden. Diese Stelle wird nach der erstmaligen Anmeldung im Stammdatendienst pro Meldejahr registriert.


Schreiben Sie uns Ihre Anregungen.

Hinweise zur Verbesserung der Hilfe

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