Lohnbuchhaltung

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Allgemeines und Voraussetzungen

Die Vorschriften des § 165 Abs. 1 SGB VII, wonach die Unternehmer zum Lohnnachweis verpflichtet sind, wurde mit Wirkung vom 01.01.2017 durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) neu gefasst. Gleichzeitig wurde die Übermittlung der Daten im Lohnnachweisverfahren durch Einfügung der §§ 99 bis 103 SGB IV näher geregelt. Die gesetzliche Verpflichtung der Unternehmer zur Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises erstreckt sich grundsätzlich auf die Arbeitsentgelte und die geleisteten Arbeitsstunden der Beschäftigten. Darüber hinaus werden auch die anderen gesetzlich zugelassenen Maßstäbe (Zahl der Versicherten, Einwohnerzahl), nach denen sich die Höhe der Beiträge für die Beschäftigten richten kann, vom UV-Meldeverfahren erfasst. 

Ein grundsätzliches Erfordernis zur jährlichen Abgabe des elektronischen Lohnnachweises ist der ebenfalls jährlich durchzuführende Stammdatenabruf der Gefahrtarifstellen bei der DGUV (siehe Kapitel: „Elektronischer Stammdatenbaruf bei der DGUV“). 

Damit eine Abgabe erfolgen kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nimmt der Mandant nicht am Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung teil, ist eine Übertragung des elektronischen Lohnnachweises nicht möglich.
  • Der Stammdatenabruf der DGUV ist VOR der Übertragung des Lohnnachweises durchzuführen. Ohne Stammdatenabruf ist also eine Übertragung des Lohnnachweises technisch nicht möglich.
  • Wurde der Stammdatenabruf bereits über ein anderes Entgeltabrechnungssystem oder über eine elektronische Ausfüllhilfe durchgeführt, muss dieser storniert werden, damit ein Abruf aus microtech büro+ erfolgen kann.

Die Voraussetzungen für den Stammdatenabruf müssen natürlich auch für die elektronische Übertragung des Lohnnachweises erfüllt werden (siehe Kapitel: „Voraussetzungen für einen Stammdatenabruf“).

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