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Mutterschutz und Nebenbeschätigung

Bei einer Arbeitnehmerin, welche zusätzlich eine Nebenbeschäftigung ausübt und sich in Mutterschutz begibt, ist bei der Ermittlung des Zuschusses zur Mutterschaft auch das kalendertägliche Netto aus der Nebenbeschäftigung (sofern bekannt) zu berücksichtigen. Die Software erkennt die Nebenbeschäftigung an Hand der Abrechnungsvorgabe und hinterlegter Hauptbeschäftigung bzw. Nebentätigkeit (STAMMDATEN – MITARBEITER – LOHN-ABRECHNUNGSDATEN – GRUNDLAGEN DER ABRECHNUNG – ABRECHNUNGSVORGABEN – Register: „Allgemein„). 

Die Hinterlegung des „kalendertäglichen Nettos“ aus der Nebenbeschäftigung erfolgt in der ERFASSUNG der Abrechnung auf dem Register: „Vorgaben„. Im Bereich „Mutterschutz Nebenbeschäftigung“ ist dafür das Feld: „Kalendertägliches Netto“ vorgesehen.

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