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Änderungen Umsatzsteuervoranmeldung anlässlich Nullsteuersatz – 0% – durch Jahressteuergesetz 2022


Die nachfolgenden Informationen sind relevant für Sie, wenn Sie Photovoltaik-Anlagen verkaufen.


Beachten Sie:

Sollten Sie zuvor bereits über das Update 6742 das Layout für den Druck der UVA installiert haben, so löschen Sie bitte nach dem Update auf 6745 zunächst dieses Layout und laden Sie es erneut aus den Vorgaben. Am Ende dieser Seite erhalten Sie zusätzliche Infos zum Löschen und neu Einladen des Layouts.


Inhalt

  • 1. Änderungen des Gesetzgebers: Jahressteuergesetz 2022 bringt Nullsteuersatz
  • 2. Angepasstes Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) – Neue Zeilen in der UVA
  • 3. Anlage benötigter FiBu-Konten für Nullsteuersatz
  • 4. Neue Umsatzsteuerschlüssel anlegen und entsprechende Buchungskonten zuweisen
  • 5. Anlage eigener Umsatzsteuer-Klasse für Nullsteuersatz
  • 6. Hinweise zum Löschen des UVA-Layouts und erneutes Einladen aus Vorgaben

1. Änderungen des Gesetzgebers: Jahressteuergesetz 2022 bringt Nullsteuersatz

Mit dem am 16.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 ändert sich die Besteuerung von privaten Photovoltaik-Anlagen ertrags- und umsatzsteuerlich: Ab 2023 gilt für private Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt und Solarstromspeicher eine Umsatzsteuer von 0 Prozent. Haushalte mit solchen Photovoltaik-Anlage werden von der Einkommenssteuer befreit. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaik-Module, Wechselrichter, Batteriespeicher, usw.


Beachten Sie:

Jahressteuergesetz 2022 (Externer Link)

Auszug:

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

  • 1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
  • Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
  • 2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  • 3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  • 4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“

Weiterhin sind folgende Besonderheiten hinsichtlich der Komplettierung der PV-Anlage zu beachten

  • Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich
  • Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist
  • Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist

Quelle: Bundesministerium für Finanzen. FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ (externer Link).


Beachten Sie:

Klären Sie bitte alle offenen Punkte und Sonderfälle mit Ihrem Steuerberater, die nicht durch die FAQ des Bundesministerium für Finanzen abgedeckt sind, um Fehler bei der Einschätzung des Steuersatzes zu vermeiden!

Aufgrund §2 StBerG darf Hilfeleistung in Steuersachen oder buchhalterischen Fragen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. Daher ist unser Support auf die Technische Komponente der Software beschränkt.


2. Angepasstes Formular zur Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) 

Druck und Übertragen der UVA

Im Modul: BUCHHALTUNG wird über Registerkarte: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN – Schaltfläche: AUSWERTEN & ÜBERTRAGEN – Gruppe: UMSATZSTEUERVORANMELDUNG der Bereich zum Drucken und Übertragen der UVA aufgerufen. Die neuen Zeilen werden durch die Software in die UVA übernommen.

Neue Zeilen in der UVA

In der Umsatzsteuervoranmeldung sind folgende Zeilen neu hinzugekommen, welche die gesetzliche Anpassung rund um den Nullsteuersatz als Hintergrund haben:

ZeileBezeichnungFeldnr. für UvA
Zeile 14zum Steuersatz von 0 %87
Zeile 26zum Steuersatz von 0 %90

Diese werden auch in der Übertragung über ELSTER übernommen (mittels Elster-Schnittstelle).

  • Zeile 14: „Umsatz 0 %    -> Kennzeichen 87
  • Zeile 26: „EU Umsatz 0 %    -> Kennzeichen 90

3. Anlage benötigter FiBu-Konten für Nullsteuersatz

Während für private Endkunden steuerliche und bürokratische Hürden in Zusammenhang mit der Anschaffung von PV-Anlagen abgebaut werden, ist es für Sie wichtig, diese Änderungen sauber in der Software abzubilden.

Auf dieser Seite geben wir Ihnen eine erste, allgemeine Hilfestellung. Details und Ihre individuellen Abläufe besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Datensicherung vorab anlegen

Bevor Sie den neuen Steuerschlüssel in der Software anlegen muss zuvor eine aktuelle Datensicherung erstellt werden. Bitte nehmen Sie sich die Zeit für diese wichtige Maßnahme.

Anlage von FiBu-Konten für die neuen Steuersachverhalte

Für die neuen Steuersachverhalte werden weitere FiBu-Konten benötigt. Wir empfehlen Ihnen daher, sich zunächst die Umsatzsteuer-Liste ausgeben zu lassen. Auf diesem Druck sind die in den bisherigen Steuerschlüsseln enthaltenen FiBu-Konten ersichtlich und können somit leichter gefiltert und kopiert werden.

Die Ausgabe des Drucks erfolgt über das Register: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN – DRUCKÜBERSICHT.

Sie können auch in der Software direkt über: DATEI – DRUCKEN – DRUCKEN – PARAMETER – SONSTIGE – UMSATZSTEUER – das Layout: „(Umsatzsteuer – Liste)“ ausgeben.

Nach der Ausgabe der Umsatzsteuer-Liste wechseln Sie in den Bereich STAMMDATEN – KONTENPLAN. Suchen Sie sich nun das erste neu anzulegende Konto und kopieren Sie dieses Konto.

Notieren Sie sich die im Kontenplan benutzen Kontonummern. Zur späteren Vereinfachung empfehlen wir Ihnen, z. B. die neuen Konten jeweils vor/hinter die bisherigen Konten auf dem Druck zu notieren.

Durch diese Vorarbeit wird die Suche nach den entsprechenden Konten auf dem Register: KONTENPLAN erleichtert.

Software neu starten

Nachdem Sie die benötigten Konten durch Kopieren neu erstellt und jeweils gespeichert haben, starten Sie die Software neu.

4. Neue Umsatzsteuerschlüssel anlegen und entsprechende Buchungskonten zuweisen

Wählen Sie PARAMETER – SONSTIGE – UMSATZSTEUER. Über die die Split-Schaltfläche: NEU – KOPIEREN kann ein umsatzsteuerfreier Schlüssel für den Verkauf dupliziert und händisch mit den passenden Werten so konfiguriert werden, dass er für den Nullsteuersatz genutzt werden kann.

Anlage des Nullsteuersatzes über bestehende Programmroutinen

Datensatz-Anlage: Mehrwertsteuer 0%

Beispiel:

Für die Anlage des Nullsteuersatzes (aus dem Jahressteuergesetz 2022) wird in diesem Beispiel Schlüsselnummer 10: „Umsatzsteuerfrei (Verkauf)“ kopiert.

  • Im Kopf der Maske kann diese Kopie beispielsweise: „Mehrwertsteuer 0%“ genannt werden
  • Auf dem Register: STEUERSATZ / VORGABEN wird für das Beispiel als Steuerart für die korrekte Einbindung in die Softwareroutinen „Umsatzsteuerfrei (Verkauf)“ gewählt
  • Als Bezeichnung für den Druck wird für das Beispiel „0%“ eingetragen, damit bei entsprechenden Ausgaben die Mehrwertsteuer von 0% eindeutig zu erkennen ist
  • Das Suffix „M0“ wird im Beispiel analog zu den Suffixen „M19“ bzw. „M7“ für die Mehrwertsteuer mit Null Prozent angelegt

Auf dem Register: FIBU hinterlegen Sie die zuvor neu angelegten und notierten Konten. 

Speichern Sie im Anschluss die Hinterlegungen im neuen Steuerschlüssel mittels Schaltfläche: SPEICHERN & SCHLIESSEN

Datensatz-Anlage: EU-Mehrwertsteuer 0%

Legen Sie nun auch einen Umsatzsteuer-Datensatz für „EU Mehrwertsteuer 0%“ an und befüllen Sie das Register: STEUERSATZ / VORGABEN sowie das Register: FIBU.

Speichern Sie im Anschluss die Hinterlegungen im neuen Steuerschlüssel mittels Schaltfläche: SPEICHERN & SCHLIESSEN

Software neu starten

Damit die neuen Steuerschlüssel vorhanden sind, verlassen Sie die Parameter mittels Schaltfläche: SPEICHERN&SCHLIESSEN. Anschließend ist ein Neustart der Software erforderlich.

5. Anlage eigener Umsatzsteuer-Klasse für Nullsteuersatz

Über die Registerkarte: START – Schaltfläche: PARAMETER wechseln Sie in den Ordner: SONSTIGE, dort UMSATZSTEUERKATEGORIEN.

Markieren Sie den Ordner 1-Inland. Betätigen Sie die Schaltfläche: NEUE KLASSE. Im Ordner: „1-Inland“ wird eine neue Klasse durch den Druck der Schaltfläche zur Verfügung gestellt. Hinterlegen Sie in der Bezeichnung: „ermäßigt 0%“ und bestätigen die Eingabe mit ENTER.

Anschließend öffnen Sie die Klasse durch Doppelklick und hinterlegen für den VERKAUF die Nullsteuer mit 0% für an privat verkaufte PV-Anlagen.

Speichern Sie die neuen Vorgaben zu den Umsatzsteuerklassen mittels Schaltfläche SPEICHERN & SCHLIESSEN und führen den geforderten Neustart des Mandanten aus.

Hinterlegung der Steuerschlüssel in den neuen FiBu-Konten

Um die neu angelegten FiBu-Konten als Automatikkonten für den Steuersachverhalt mit Nullsteuersatz korrekt einzustellen, begeben Sie sich in den Bereich STAMMDATEN – KONTENPLAN. Suchen Sie sich die neu angelegten Erfolgs- und Skontokonten und öffnen Sie nacheinander durch Doppelklick. Wechseln Sie auf das Register: KONTO. Im Feld Steuerschlüssel wählen Sie den treffenden Steuerschlüssel aus.

6. Hinweise zum Löschen des UVA-Layouts und erneutes Einladen aus Vorgaben

Wie Eingangs erwähnt, sollte ggf. das Drucklayout der UVA für 2023 zunächst gelöscht werden, wenn bereits zuvor das Update 6742 eingespielt wurde und nun das Update auf 6745 erfolgt ist, da nochmals Änderungen am Standard-Layout vorgenommen wurden. Sie können dieses Layout danach direkt wieder aus den Vorgaben neu einladen.

Gehen Sie wie folgt vor:

a) Wählen Sie im Bereich: BUCHHALTUNG – Registerkarte: ÜBERGEBEN/AUSWERTEN – Eintrag: UMSATZSTEUERVORANMELDUNG (DRUCKEN).

b) Wählen Sie das Layout: (Umsatzsteuervoranmeldung 2023) – Schaltfläche: WEITERE – LÖSCHEN.

c) Laden Sie nun das Layout neu aus den Vorgaben.

Schreiben Sie uns Ihre Anregungen.

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